13
Sep2017

Unzulässige Bankgebühren

Viele Sparkassen haben zu Unrecht Gebühren erhoben

BGH Urteil v. 12.09.2017 (BGH XI ZR 590/15)

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverein gegen die Sparkasse Freiburg. Das Urteil gilt aber auch für andere Sparkassenkunden.

Die Entscheidung des BGH befasst sich mit insgesamt acht Entgeltklauseln, die die Sparkasse verwendet hatte. Sie sind deshalb unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind und die Kunden unangemessen benachteiligen.

Welche Gebühren bzw. Klauseln sind unwirksam?

  • „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 €“
  • „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5.00 €“ (zwei Klauseln an unterschiedlicher Stelle im Preis¬verzeichnis)
  • „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) … eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 €“ (zwei wortgleiche Klauseln für verschiedene Überweisungsarten)
  • „Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2,00 €“ (soweit es um die Aussetzung und Löschung geht, die Einrichtung und die Änderung dürfen gebührenpflichtig sein)
  • „Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto; Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat 7,00 €“ (galt bei der von der beklagten Sparkasse bis zum 13. Dezember 2012 verwendeten Klausel, entscheidend: Pfändungsschutzkonten waren teurer als Girokonten sonst)
  • „Änderung, Streichung einer Order 5,00 €“ (soweit es um Streichung einer Order geht, die Änderung darf gebührenpflichtig sein). Sollte eine Sparkasse eine derartige Gebühr erhoben haben, können Sie Ihr Geld zurückfordern.

Verjährung?

Ein Rückforderungsanspruch unterliegt allerdings der Verjährung. Diese beginnt nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem die Gebühren von der Sparkasse gefordert wurden und endet nach Ablauf von drei Jahren.
Das bedeutet für Sie, dass Sie derzeit Zeitpunkt mindestens noch alle seit 1. Januar 2014 zu Unrecht gezahlten Gebühren zurückfordern können. Sie sollten deshalb Ihre Kontoauszüge aus diesem Zeitraum überprüfen. Für Gebühren, die vor dem 01.12.2014 erhoben wurden, kommt es auf eine Einzelfallprüfung an.