06
Dez2019
Europäischer Gerichtshof mit Flaggen in Luxembourg

Europäischer Gerichtshof prüft Verweiskette in Widerrufsbelehrungen

In vielen Darlehensverträgen ist hinsichtlich der Erteilung der Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB eine Verweiskette erhalten.

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer  alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Damit sind aber lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt sind, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, damit die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Darlehensvertrages anläuft. Welche weiteren Angaben jedoch der Darlehensnehmer noch erhalten muss, ist dort und auch sonst nicht beschrieben. Damit ist aber nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmer an und damit die 14-tägige Widerrufsfrist abläuft (vgl. für die Problematik der exakten Beschreibung des Beginns der Widerrufsfrist BGH, Urt. vom 01.12.2010, VIII ZR 82/10, NJW 2011, 1061, 1062, Randziffer 12).

Deshalb haben zahlreiche Oberlandesgerichte die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung mit einer solchen Verweiskette angenommen.

Allerdings ist dem der BGH in seinem Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 entgegen getreten und hat die diese Formulierung für zulässig und wirksam erklärt.

Hiergegen wende sich aktuell nun aber das Landgericht Saarbrücken. DAS Landgericht Saarbrücken hat im Januar 2019 einen entsprechenden Fall zur Prüfung und Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Beschluss vom 17.01.2019 – 1 O 164/8). Sollte der Europäische Gerichtshof zu der Auffassung gelangen, dass die Verweiskette in § 492 Abs. 2 BGB für den Verbraucher allgemein zu kompliziert und damit nicht nachvollziehbar ist, wäre in diesen Fällen nicht hinreichend deutlich auf den Fristbeginn hingewiesen worden.

>> Lesen Sie hier ein Update zur Prüfung der Verweiskette in Widerrufsbelehrungen des EUGH

 

 

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