FAQ

Allgemeines

Seit Mitte des Jahres 2013 bearbeite ich – inzwischen so gut wie ausschließlich – Widerrufsmandate. Ich habe während dieser Zeit Verbrauchern nahezu gegenüber allen bekannten Banken zu Ihrem Recht verholfen. Insbesondere war ich gegenüber diversen Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken, der ING-DiBa, der L-Bank Baden Württemberg der DSL-Bank, der Sparda Bank gerichtlich oder außergerichtlich erfolgreich.

Häufig sind aber außergerichtliche oder gerichtlichen Einigungen (Vergleiche) an eine Stillschweigensvereinbarung gebunden und können daher abgesehen von einer grundsätzlich bestehenden anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit - wofür ich um Verständnis bitte - nicht offen nach außen kommuniziert werden.

Erfahrung und Erfolg bei Bankgeschäften
Seit über 20 Jahren bin ich auf dem Gebiet des Bankrechts tätig und verfüge über eine sehr große Erfahrung mit fast allen Banken. Alleine aus dem Widerruf von Immobilienkrediten habe ich in über 1.000 geprüften Fällen bei zahlreichen Kreditinstituten für meine Mandanten erfolgreiche Rückabwicklungen erreichen können. Dabei bilden einige von mir erstrittene OLG-Entscheidungen bis heute einen bundesweiten Ansatz für den Widerruf von Immobilienkrediten.
Es geht für die Banken und Hersteller um viel Geld. Möglich ist zwar, dass der erklärte Widerruf als wirksam anerkannt wird. Wahrscheinlicher ist aber, dass der Widerruf als unwirksam zurückgewiesen wird. Nach meiner Erfahrung in über 1000 Widerrufsmandaten ist es in fast allen Fällen so, dass die Banken den erklärten Widerruf als unwirksam zurückweisen und der Widerruf mit qualifizierter anwaltlicher Unterstützung durchgesetzt werden muss.
Widerruft der Verbraucher wirksam seine KFZ-Finanzierung, hat dies zur Folge, dass der Darlehensvertrag und der hiermit verbundene Fahrzeugkaufvertrag rückabgewickelt werden. In diesen Fällen ist die Bank verpflichtet, dem Verbraucher alle geleisteten Zahlungen (auch z.B. die geleistet Anzahlung) zu erstatten. Für Finanzierungen, die ab dem 13.06.2014 neu abgeschlossen wurden, gilt derzeit noch eine ganz besondere Rechtslage. Der Verbraucher muss bei fehlerhafter Belehrung dann nämlich weder Nutzungs- noch Wertersatz leisten.
Damit ihre Rechtsschutzversicherung „greift“, muss zunächst ein Versicherungsfall eingetreten sein. Die (allgemeinen) Versicherungsbedingungen sehen in der Regel vor, dass der erste tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften maßgebend ist.

In den Fällen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegt dieser Rechtspflichtenverstoß nach allgemeiner Meinung noch nicht beim Abschluss des Darlehensvertrages, da die Rechtsfolge des fehlenden Widerrufs das Nichtlaufen der Frist ist.

Im Ergebnis führt das dazu, dass eine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung erst ab dem Zeitpunkt besteht, wenn die Bank sich weigert, den erklärten Widerruf anzuerkennen und umzusetzen.

Haben Sie das das Darlehen etwa im Jahre 2005 aufgenommen, die Rechtsschutzversicherung jedoch erst 2008 abgeschlossen, dann berufen sich Versicherer häufig auf einen sog. vorvertraglichen Rechtsschutzfall. Das bedeutet, dass der Versicherte, der erst im Jahre 2013 das Darlehen widerrufen möchte, deswegen keinen Kostenschutz erhalten soll, weil seine Versicherung nicht schon bei Abschluss des Darlehens im Jahre 2005 bestanden hat.

Diese Argumentation bestimmter Versicherungsunternehmen war schon immer ausgesprochen fraglich, spätestens ab 2007 steht sie jedoch eindeutig im Widerspruch zur Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichts. Denn in einem Beschluss vom 17.10.2007 – AZ: IV ZR 37/07 – hatte der für Versicherungssachen zuständige Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) für die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) 94 klargestellt, dass es für den Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Verstoß ankommt, den der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner vorwirft. Dies ist beim Widerruf von Darlehensverträgen der Vorwurf des Darlehensnehmers, seine Bank weise den erfolgten Widerruf zu Unrecht zurück.

Da das Widerrufsrecht etwa bei falscher Belehrung zeitlich quasi unbegrenzt gilt, kommt es für den Rechtsschutzfall mithin auf die Zurückweisung des Widerrufs (hier im Jahre 2013) an und nicht auf den Abschluss des Kredites an sich (im Beispiel im Jahr 2005) an.

In einem aktuellen Urteil vom 24. April 2013 (AZ: IV ZR 23/12) hat der BGH diesen Grundsatz ausdrücklich betont. In diesem Fall ging es darum, dass der Erwerber einer Lebensversicherung infolge unzureichender Vertragsinformationen dem Abschluss der Versicherung noch Jahre später widersprechen wollte und hierfür Rechtsschutz verlangte. Der Rechtsschutzfall, so die BGH-Richter liegt auch hier nicht im Abschluss des Lebensversicherungsvertrages, sondern in der Weigerung des Lebensversicherers, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen.

Bitte beachten Sie:

Entsprechend dem Umfang, dem sich die Banken einer stetig steigenden Widerrufswelle ausgesetzt sehen, steigen im gleichen Verhältnis auch die Inanspruchnahmen der Rechtsschutzversicherungen durch die Versicherten. Im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten versuchen die Rechtsschutzversicherungen deshalb teilweise mit einer unrichtigen bzw. unsachgemäßen Begründung die eigene Eintrittspflicht abzulehnen.


Um eine Ablehnung zu vermeiden, sollten Sie in jedem Fall von einer eigenen Deckungsanfrage Abstand nehmen und die Kontaktaufnahme / Korrespondenz ausschließlich einem Fachanwalt überlassen. Die Erfolgsaussichten der Inanspruchnahme sind dadurch zweifellos um ein Vielfaches höher.
Sie können sich gegen die Entscheidung Ihres Versicherers wehren, ohne eine Deckungsklage einreichen zu müssen. Ihr Fachanwalt oder die Schlichtungsstelle können dies prüfen. Rechtsanwalt Christoph Ruther hilft Ihnen, Ihre rechtlichen Ansprüche gegen Versicherungen und Banken schnell und reibungslos durchzusetzen. Werden Sie aufmerksam, wenn Sie die folgenden Ausreden der Versicherungen lesen, denn gegebenenfalls können Sie sich begründet dagegen wehren.

„Ihr Fall ist von der Versicherung nicht gedeckt“
„Ihr Fall liegt zeitlich vor Beginn des Versicherungsschutzes“
„Mutwilligkeit“ oder „mangelnde Erfolgsaussichten“
Was können Sie tun? Bei diesen oder allen anderen Problemen mit Versicherungsgesellschaften und Banken und Anlageberatern hilft Ihnen Rechtsanwalt Christoph Ruther.

Lehnt die Versicherung Ihren Fall wegen Mutwilligkeit oder geringen Erfolgschancen ab, können Sie auch einen Gutachter einschalten, der für Sie klärt, ob die Ablehnung gerechtfertigt war. Dabei sollten Sie nach Möglichkeit den Stichentscheid wählen, das diese Art des Gutachters für Sie als Rechtsschutzversicherter vorteilhafter ist. Die Versicherung bezahlt die Kosten des Entscheids, egal wie der Anwalt entscheidet.

Abgas Skandal

Grundsätzlich können alle Fahrzeugkäufer, die ihren Darlehensvertrag als Verbraucher abgeschlossen haben, den Widerruf ihres Darlehensvertrages zeitlich unbeschränkt erklären, wenn sie bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt wurden. Nicht entscheidend ist bei der Frage der Widerrufbarkeit des Vertrages, ob es sich um einen Diesel oder Benziner handelt oder ob das Fahrzeug als Neu- oder Gebrauchtwagen finanziert wurde.
Betroffen sind Finanzierungen, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden. Damit dem Autokäufer ein Widerrufsrecht zusteht, muss der Darlehensvertrag als Verbraucher abgeschlossen worden sein.

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