04
Mai2020
Abschluss Immobiliendarlehen mit Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss

Nichtabnahmeentschädigung vermeiden oder zurückholen

Worum geht es?

Eine Nichtabnahmeentschädigung wird häufig verlangt, wenn ein Darlehensnehmer sein vereinbartes Darlehen nicht mehr abnehmen möchte oder aus anderen Gründen (z.B. bei einem Arbeitsplatzverlust oder Arbeitsplatzwechsel, oder bei Trennung, oder auf Grund von Krankheit oder den Tod eines Lebenspartners) nicht mehr abnehmen kann.

Anwendungsfälle sind auch Forward-Darlehen oder Anschlussfinanzierungen, die sich aus der Sicht des Darlehensnehmers ungünstig entwickelt haben, weil die Zinsen inzwischen niedriger sind als die mit der Bank vereinbarten Zinsen.

Will man sich von diesem teuren Darlehen lösen, um günstiger zu finanzieren, verlangt die Bank oder Sparkasse eine Nichtabnahmeentschädigung.

Kann ich die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung vermeiden?
Kann ich eine bereits bezahlte Nichtabnahmeentschädigung zurückholen?

Aufgrund der meist fehlerhaften Darlehensverträge kann man Nichtabnahmeentschädigungen nicht nur zurückfordern, sondern bereits die Forderung einer solchen Zahlung erfolgreich im Vorfeld abwehren.

So geht´s:

Am 21. März 2016 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, wonach die Banken eine Nichtabnahmeentschädigung von ihren Kunden nur noch dann verlangen können, wenn sie ihre Darlehensnehmer in dem Darlehensvertrag korrekt über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert haben.

Der rechtliche Hintergrund ist in § 502 BGB geregelt:

Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

Damit ist eine Nichtabnahmeentschädigung bereits dann rechtlich ausgeschlossen, wenn die Bank dem Darlehensnehmer keine ausreichenden Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erteilt hat.

 

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