Ich bitte um Verständnis, dass keine telefonischen Auskünfte erteilt werden und dass Erstberatungen grundsätzlich kostenpflichtig sind.

Prosavus AG – Rückzahlungsverlangen durch Insolvenzverwalter

Was bedeutet das für die Anleger?

Derzeit erhalten viele Anleger, die in Genussrechte der Prosavus AG investiert haben, ein Schreiben des Insolvenzverwalters, in dem dieser von ihnen die erhaltenen Ausschüttungen zurückfordert und das obwohl die Anleger schon einen erheblichen Teil des in die Genussrechte investierten Kapitals verloren haben.

Wie der Insolvenzverwalter argumentiert

Der Insolvenzverwalter vertritt die Auffassung, dass es sich um ein Schneeballsystem der Prosavus AG und bei den Ausschüttungen um Scheingewinne gehandelt habe. Es lägen „unentgeltliche Leistungen“, die der Anfechtung des § 1354 InsO unterliegen, vor.

Was dem entgegengehalten werden kann

Allerdings ist das

Landgericht Görlitz 1 O 340/17 – durch Urteil v. 25.05.2018

(nicht rechtskräftig)

dem entgegen getreten und hat die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Anleger abgewiesen.

Das LG Görlitz ist der Ansicht, dass kein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen die Investoren der streitgegenständlichen Vermögensanlage gemäß § 133 InsO besteht, weil sich nicht feststellen lässt, dass den Anlegern eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin bei den Auszahlungen bekannt war.

Auch sieht das Landgericht Görlitz keinen Anspruch gem. § 134 InsO als gegeben an, da die streitgegenständlichen Zahlungen den Anlegern nicht unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO zugewendet worden sind.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Begriff „Schneeballsystem“ nicht um eine korrekte juristische Definition eines Sachverhaltes handelt.

Als Anleger sollten Sie also nicht von vorneherein davon ausgehen, dass es Scheingewinne gewesen sind. Zudem ist für das Vorliegen von Scheingewinnen der Insolvenzverwalter beweispflichtig.

Ein weiterer Aspekt ist, dass sich Anleger auf eine sogenannte „Entreicherung“ berufen können. Dies ist ein weiteres Argument, das gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Unabhängig von der Frage der Berechtigung der Rückforderung durch den Insolvenzverwalter ist die Entreicherung hinsichtlich dieser Beträge jedenfalls eingetreten sein. Mit einer Rückzahlung bereits bezahlter Steuern durch das Finanzamt an die Anleger und einer Korrektur bereits ergangener Steuerbescheide ist kaum zu rechnen.

Ich unterstütze Sie im Insolvenzverfahren und prüfe dabei auch Schadensersatzansprüche gegen die Hintermänner und den Vertrieb, die ich bei Bestehen für Sie auch durchsetze.

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