15
Sep2018
Zwei Personen im Gespräch zur Anlagevermittlung

Wann haftet ein Anlage­berater / Anlage­vermittler für eine fehler­hafte Anlage­beratung / Anlage­vermittlung?

Prolemstellung

In dem Verfahren XI ZR 170/07 (Urteil vom 19.02.2008) hatte der Bundesgerichtshof unter anderem über die Haftung eines angestellten Anlageberaters / Anlagevermittlers zu entscheiden. Es ging insbesondere um die Frage, ob ein Kunde eines Finanzdienstleistungsunternehmens auch den für dieses Unternehmen handelnden Anlageberater / Anlagevermittler in Anspruch nehmen kann.

Grundsätzlich haftet der angestellte Anlageberater / Anlagevermittler nicht für seine fehlerhafte Beratungsleistung. Dies deshalb nicht, weil es sich regelmäßig um unternehmensbezogene Geschäfte handelt und daher der Vertragspartner des Kunden im Rahmen des Beratungsvertrages der Arbeitgeber ist. Etwaige Pflichtverletzungen des angestellten Anlageberaters / Anlagevermittlers werden dem Arbeitgeber nach § 278 BGB zugerechnet. Von diesem Grundsatz gibt es aber drei Ausnahmen, und zwar

  • die deliktische Haftung
  • die Haftung wegen Inanspruchnahme von besonderem persönlichen Vertrauen
  • mangelnde Offenlegung der Stellvertretung

 

Wann haftet der angestellte Berater?

Wie jeder Finanzberater kann auch der angestellte Anlageberater / Anlagevermittler nach den Vorschriften der §§ 823 ff. BGB in Anspruch genommen werden, da diese Normen grundsätzlich keine vertragliche Sonderverbindung zwischen dem Kunden und dem Berater voraussetzen. Die deliktischen Anspruchsgrundlagen werden von den Gerichten aber nur zurückhaltend angenommen. Auch deswegen, weil ihre Voraussetzungen von dem geschädigten Anleger häufig nur schwer bewiesen werden können.

Als mögliche Anspruchsgrundlage kommt aber die Vorschrift § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) in Betracht. Diese Bestimmung setzt das Bestehen eines Beratungsvertrages nicht voraus. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kunde durch seinen Anlageberater / Anlagevermittler vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise geschädigt worden ist. Diese Vorschrift erlangt meist dann Bedeutung, wenn jemand in Anspruch genommen werden soll, der offensichtlich nicht Vertragspartner des Kunden ist. Beispielsweise Vertriebsmitarbeiter eines Finanzberatungsunternehmens, Mitarbeiter von Banken oder vertraglich gebundene Vermittler.

In der oben genannten Entscheidung vom 19.02.2008 bestand nur eine eingeschränkte Risikobereitschaft des Anlegers. Dennoch riet der Anlageberater/ Anlagevermittler zur Kündigung zweier der Altersversorgung des Anlegers dienenden Lebensversicherungsverträge. Die so erzielten Rückkaufwerte wurden auf Empfehlung des Anlageberaters / Anlagevermittlers in Aktien eines sich im Börsengang befindlichen Unternehmens investiert. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass dies nicht den Anlagezielen des Anlegers entsprach.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass derjenige Anlageberater / Anlagevermittler, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und damit die Schädigung des Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, nach den Grundsätzen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB haftet.

 

Der Anlageberater nimmt besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch

Der Anlageberater / Anlagevermittler haftet aber auch dann als Angestellter, wenn er persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Hierbei muss es sich um eine Vertrauensstellung handeln, die über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgeht. Ferner ist Voraussetzung, dass der beratende Mitarbeiter eine von ihm persönlich ausgehende Gewähr für das Gelingen der Anlage übernimmt oder ein wirtschaftliches Eigeninteresse besteht.

Die persönliche Gewähr wird man nur selten annehmen können, weil der angestellte Berater eine eigene Garantie für den Erfolg wahrscheinlich nicht übernehmen wird.

Auch an das wirtschaftliche Eigeninteresse sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Interesse daran, für eine erfolgreiche Anlagevermittlung Provisionen oder Boni seitens des Arbeitgebers zu erhalten, ist nach der Rechtsprechung bislang nicht ausreichend.

 

Mangelhafte Offenlegung der Stellvertretung (also des Anstellungsverhältnisses)

Ein Vertrag, also auch ein Beratungs- bzw. Vermittlungsvertrag, kommt im Geschäftsleben grundsätzlich mit demjenigen zu Stande, der dem Betreffenden unmittelbar gegenübertritt. Im Falle einer rechtlichen Stellvertretung treffen die Rechte und Pflichten jedoch den Hintermann, also dann gegebenenfalls den Arbeitgeber des Anlageberaters / Anlagevermittlers.

Voraussetzung ist jedoch entweder eine ausdrückliche Offenlegung der Stellvertretung oder, dass sich die Stellvertretung aus den Begleitumständen ergibt (§ 164 BGB).

Eine ausdrückliche Stellvertretung liegt vor, wenn der angestellte Anlageberater / Anlagevermittler ausdrücklich sagt oder sich aus schriftlichen Dokumenten ausdrücklich ergibt, dass er nicht selbst der Vertragspartner wird, sondern sein Arbeitgeber (also das Finanzdienstleistungsunternehmen).

Eine ausdrückliche Offenlegung der Stellvertretung ergibt sich nicht, wenn eine Beratung beim Kunden zu Hause (oder an einem neutralen Ort z.B. einer Gaststätte) durchgeführt wird, da sich in einem solchen Fall regelmäßig aus den Begleitumständen nicht ergibt, dass eine Stellvertretung vorliegt.

Die Beweislast für eine Offenlegung trägt der angestellte Berater!

Ich prüfe für Sie mögliche Ansprüche gegen Ihren Anlage­berater / Anlage­vermittler und setze diese bei Bestehen für Sie auch durch.

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