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Mrz2020
Zwei Personen im Gespräch zur Anlagevermittlung

Widerruf Autofinanzierung und Leasing – auch hier eröffnet das Urteil des EUGH vom 26.03.2020 neue Möglichkeiten

Inzwischen sind auch in privaten Haushalten die Fahrzeuge häufig durch einen Bankkredit oder einen Leasingvertrag finanziert. Die Finanzierungskosten betragen dabei meist mehrere hundert EUR monatlich. Durch Fehler in den Verträgen können die Kunden sehr häufig die gezahlten Raten und die Anzahlung zurückfordern und auch das Auto zurückgeben.

Das ist nicht nur für Dieselfahrer wegen der Fahrverbote und des Wertverlustes interessant und macht unsicher Softwareupdates überflüssig.

Durch die Rückabwicklung der Verträge fahren alle Verbraucher unabhängig von der Marke und dem Fahrzeugtyp „fast umsonst“ oder aber jedenfalls zu deutlich günstigeren Konditionen ihr Auto.

Wie funktioniert das?

Der EUGH hat mit einem Paukenschlag in seinem Urteil v. 26.03.2020 (C-66/19) die Rechtsauffassung der Verbraucherschützer zur Unzulässigkeit der sogenannten Kaskadenverweise in Widerrufsbelehrungen bei Kredit- und Darlehensverträgen bestätigt.

In vielen Kredit- und Darlehensverträgen ist hinsichtlich der Erteilung der Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB eine Verweiskette erhalten.

Damit sind aber lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, damit die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Darlehensvertrages anläuft. Welche weiteren Angaben jedoch der Darlehensnehmer noch erhalten muss, ist dort und auch sonst nicht beschrieben. Damit ist aber nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an und damit die 14-tägige Widerrufsfrist abläuft.

Nachdem ich bereits im Jahr 2015 als erster Anwalt bundesweit hierzu ein obergerichtliches Urteil vor dem OLG München 17 U 334/15 – Urt. v. 22.05.2015 erstreiten konnte, haben in der Folge dann zahlreiche Oberlandesgerichte die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung mit einer solchen Verweiskette angenommen.

Im Ergebnis wird damit den Verbrauchern jetzt auch durch die Rechtsprechung des EUGH für ab dem 11.06.2010 abgeschlossenen Verträgen die Möglichkeit um Widerruf eröffnet.

Durch die Rechtsprechung des EUGH haben sich die Chancen der Verbraucher, sich von langfristig abgeschlossenen Autofinanzierungen und Leasingverträgen zu lösen, stark verbessert. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich für alle Verträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, also gerade auch für Autokreditverträge und Leasingverträge.

Seit nunmehr 25 Jahren bin ich auf dem Gebiet des Bankrechts tätig und verfüge über eine sehr große Erfahrung mit fast allen Banken. Alleine aus dem Widerruf von Immobilienkrediten habe ich im Rahmen der ersten Widerrufswelle in über 1.000 geprüften Fällen bei zahlreichen Kreditinstituten für meine Mandanten erfolgreiche Rückabwicklungen erreichen können.

Auf Grund meiner erfolgreichen Mandatsführung in Widerrufsfällen werde ich auch von der Stiftung Warentest / Finanztest.de und von der Verbraucherzentrale Hamburg in der Liste erfolgreicher Anwälte in gerichtlichen Kreditwiderrufsverfahren geführt.
Gerne können Sie mich zu einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung unter der Telefonnummer +49 7551 / 916422 kontaktieren.

 

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