06
Dez2019
Allgemeine Geschäftsbedingungen mit blauem Kugelschreiber darauf

Widerruf eines Darlehens bei unwirksamer AGB der Bank (Aufrechnungs­verbots­klausel) nicht möglich!

Häufig enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken eine Aufrechnungsverbotsklausel mit folgendem oder ähnlichem Wortlaut:

„Der Kunde darf Forderungen gegen die Bank nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Das Landgericht Ravensburg hat am 21.09.2018 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 O 21/18 einen Darlehenswiderruf alleine deshalb für wirksam erklärt, weil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank zu dem Darlehensvertrag eine Aufrechnungsbeschränkung enthalten war.

Anknüpfungspunkt ist für das Landgericht Ravensburg dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den AGB der Banken. Der BGH hatte nämlich schon mit Urteil vom 21.03.2018 (Az.: XI ZR 309/16) entschieden, dass die Nummer 11 der Sparkassen-AGB, wonach der Kunde mit Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.

Das Landgericht Ravensburg hat diesen Gedanken aufgegriffen und weiterentwickelt. Die Klausel erwecke – so das LG Ravensburg in dem genannten Urteil – den Eindruck, dass der Darlehensnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten eigenen Forderungen gegenüber denjenigen der Sparkasse aus dem nach dem Widerruf entstehenden Rückgewährschuldverhältnis aufrechnen dürfe. Da der Darlehensnehmer nicht sicher beurteilen könne, ob diese Klausel wirksam oder unwirksam ist, hält sie ihn nach der Auffassung des Landgerichts Ravensburg unter Umständen in unzulässiger Weise von seinem Widerruf ab.

Rechtsfolge: Der Widerruf eines Darlehens wäre auch bei fehlerhafter AGB der Bank zeitlich unbeschränkt möglich

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Landgerichts Ravensburg wären daher zahlreiche bestehende Darlehensverträge auch nach dem Ablauf der Widerrufsfrist nach wie vor widerrufbar gewesen

Der Bundesgerichtshof ist anderer Auffassung

Nachdem sich der Rechtsauffassung des Landgerichts Ravensburg zuvor schon einige Oberlandesgericht nicht angeschlossen haben, hat nun auch der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Widerrufsbelehrung  als solche, trotz der unzulässigen AGB-Klausel unzulässig sein soll (BGH XI ZR 463/18 und XI ZR 51/18).

Allerding ist die Rechtsauffassung in Fachkreisen umstritten. Eine endgültige Klärung kann auch hier vermutlich nur durch den Europäischen Gerichtshof herbeigeführt werden.