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Mrz2020
Statue Justicia

Was können Banken gegen die Entscheidung des EUGH noch vorbringen?

Die Bundesrepublik Deutschland ist weder frei darin, zu entscheiden, ob sie Richtlinien umsetzen will oder nicht, noch kann sie völlig frei über die Formen und Mittel hierzu entscheiden.

Die den Mitgliedstaaten belassene Freiheit bezüglich der Formen und Mittel bei der Durchführung der Richtlinie lässt vielmehr ihre Verpflichtung unberührt, diejenigen Formen und Mittel zu wählen, die für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit (“effet utile“) der Richtlinie am besten geeignet ist.

Diesbezüglich hat der EUGH bereits in mehrerer Entscheidungen eine unmittelbare Geltung von Richtlinien nach fruchtlosem Ablauf der Umsetzungsfrist angenommen.

Das muss aber erst Recht gelten, wenn der nationale Gesetzgeber, wie im vorliegenden Fall, bei der Umsetzung der Richtlinie in eklatanter Weise versagt hat. Es kann im Übrigen auch nicht angenommen werden, dass der deutsche Gesetzgeber den Bestand der Musterbelehrung auch für den Fall wollte, dass diese nicht richtlinienkonform ist.

Daher ist hier als Folge einer richtlinienkonformen Auslegung unter Umständen von einer unmittelbaren Direktwirkung der Richtlinie im Verhältnis der Darlehensnehmer zur Bank auszugehen.

Soweit das OLG Stuttgart hierzu in der Entscheidung 6 U 88/18 vom 04.02.2019 mithin schon ein Jahr vor der Entscheidung des EUGH eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, ist diese Rechtsprechung somit als überholt anzusehen.

Aber auch dann, wenn man auf der Grundlage der Rechtsprechung des OLG Stuttgart von der Wirksamkeit des Kaskadenverweises ausgehen wollte, hätte dies für meine Mandanten allenfalls zur Folge, dass die Folgen eines verlorenen Prozesses gegen die Bank einen Amtshaftungsanspruch gegen die BRD begründen würde (so ausdrücklich auch das OLG Stuttgart in der genannten Entscheidung).

Es ist aber mehr als fraglich, ob der Bundesgerichtshof in der Zukunft dieses Risiko tatsächlich dem Staat und am Ende damit der Gesellschaft auferlegt.

Bislang stellt die Rechtsprechung des OLG Stuttgart zudem einen äußerst umstrittene Einzelmeinung dar. Zudem ist das OLG Stuttgart auch schon mehrfach in Banksachen spektakulär durch den Bundesgerichtshof aufgehoben wurde (vgl. BGH XI ZR 103/15 – Urt. v. 9.01.2016).

Fazit: Auch wenn die Rechtsprechung des OLG bislang eine äußerst umstritten Rechtsmeinung darstellt, bietet dies den Banken eine – wenn auch letzte – Verteidigungsmöglichkeit. Hier wird man abwarten müssen, wie sich andere Oberlandesgerichte und am Ende der Bundesgerichtshofe in dieser Rechtsfrage postioniert.