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Widerruf eines Darlehens auch bei unwirksamer AGB der Bank (Aufrechnungs­verbots­klausel) möglich!

Bitte beachten Sie meinen neuen Beitrag zu diesem Thema, da sich diesbezüglich die Rechtslage momentan verändert.
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Nachdem der Gesetzgeber am 21. März 2016 das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen hat, endete für die meisten Immobilienkreditverträge zunächst das „ewige Widerrufsrecht“. Das Widerrufsrecht sollte abgeschafft werden.
Das Landgericht Ravensburg zeigt nun aber einen völlig neuen Weg für Verbraucher auf, um sich aus langfristigen und teuren Darlehen zu lösen.

Ausgangslage

Häufig enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken eine Aufrechnungsverbotsklausel mit folgendem oder ähnlichem Wortlaut:

„Der Kunde darf Forderungen gegen die Bank nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Das Landgericht Ravensburg hat am 21.09.2018 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 O 21/18 einen Darlehenswiderruf alleine deshalb für wirksam erklärt, weil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank zu dem Darlehensvertrag eine Aufrechnungsbeschränkung enthalten war.

Anknüpfungspunkt ist für das Landgericht Ravensburg dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den AGB der Banken. Der BGH hatte nämlich schon mit Urteil vom 21.03.2018 (Az.: XI ZR 309/16) entschieden, dass die Nummer 11 der Sparkassen-AGB, wonach der Kunde mit Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.

Das Landgericht Ravensburg hat diesen Gedanken aufgegriffen und weiterentwickelt. Die Klausel erwecke – so das LG Ravensburg in dem genannten Urteil – den Eindruck, dass der Darlehensnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten eigenen Forderungen gegenüber denjenigen der Sparkasse aus dem nach dem Widerruf entstehenden Rückgewährschuldverhältnis aufrechnen dürfe. Da der Darlehensnehmer nicht sicher beurteilen könne, ob diese Klausel wirksam oder unwirksam ist, hält sie ihn nach der Auffassung des Landgerichts Ravensburg unter Umständen in unzulässiger Weise von seinem Widerruf ab.

Rechtsfolge: Der Widerruf eines Darlehens auch bei fehlerhafter AGB der Bank zeitlich unbeschränkt möglich

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Landgerichts Ravensburg sind daher zahlreiche bestehende Darlehensverträge auch nach dem Ablauf der Widerrufsfrist nach wie vor widerrufbar.

Erfahrung und Erfolg bei Darlehenswiderrufen

Seit über 20 Jahren bin ich auf dem Gebiet des Bankrechts tätig und verfüge über eine sehr große Erfahrung mit fast allen Banken. Alleine aus dem Widerruf von Immobilienkrediten habe ich in über 1.000 geprüften Fällen bei zahlreichen Kreditinstituten für meine Mandanten erfolgreiche Rückabwicklungen erreichen können. Dabei bilden einige von mir erstrittene Entscheidungen bis heute einen bundesweiten Ansatz für den Widerruf von Immobilienkrediten. Aus diesem Grund empfehlen mich auch die Stiftung Warentest und die Verbraucherzentrale Hamburg ausdrücklich für den Widerruf von Darlehensverträgen.

 

Bildnachweis: eccolo – fotolia.de

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